Rechtsecke: Schiedsrichterentscheidungen – Tatsachenentscheidungen



Teil 2: Bewertungsfehler

In der Septemberausgabe haben wir anhand des Wett- und Manipulationsskandals in der Fußball-Bundesliga (Fall Hoyzer) sowie der Vorkommnisse im Rahmen der Europa-
meisterschaft in der Rhythmischen Sport-
gymnastik im Jahre 2000 im spanischen Zaragossa aufgezeigt, dass in Extremsitua-
tionen (insbesondere in Fällen der betrüge-
rischen Manipulation) ein berechtigtes Interesse besteht, eine Korrektur einer Schieds- bzw. Kampfrichterentscheidung einzufordern.

Doch wie verhält es sich bei Bewertungs-
fehlern, bei denen keine böse Absicht dahintersteckt?

Grundsätzlich wird die Entscheidung des Schieds-/Kampfrichters als sog. „Tatsachen-
entscheidung“ (oder als „Spielfeldentscheidung, als „field of play decision“ bzw. als „field of compe-
tition decision“) bezeichnet. Ist diese Entscheidung endgültig oder gibt es die Möglichkeit der Korrektur bzw. Abänderbarkeit?

Es stellt sich also die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Kampfrichterentscheidungen durch die Wettkampfleitung, ein Schiedsgericht, ein Verbandsgericht oder ein ordentliches Gericht überprüft werden können und welche Rechtsfolgen die Überprüfungsinstanz aussprechen kann.

Die Beantwortung dieser Frage steht vor einem Zielkonflikt. Einerseits braucht es im Sport schnelle Entscheidungen. Wie soll sonst der Sieger bereits am Ende des Wettkampfes feststehen? Wir alle kennen sicherlich den faden Beigeschmack, wenn bei hochkarätigen Sportveranstaltungen (Formel 1) der Sieger erst Monate später am grünen Tisch ermittelt wird. Andererseits sollen die Entscheidungen auch richtig sein, da sonst evtl. der Falsche gewinnt, es jedenfalls nicht fair zugeht.

Das sporteigene Moment der schnellen Entscheidung spricht gegen eine Überprüfung. Das Erfordernis der Richtigkeit kann jedoch eine Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung erfordern, was für die Nachprüfbarkeit spricht. Was ist hier der richtige Weg? Im Einzelnen müssen dies unsere Sportregeln bestimmen. Was sagen diese aus? Nimmt man eine ggf. fehlerhafte Entscheidung aus Gründen der gewünschten Schnelligkeit hin, so stellt sich die Frage, ob dies fair ist. Mit dieser Thematik haben wir uns auseinanderzusetzen, um unsere Wettkampfregeln verstehen und kritisch hinterfragen zu können.

Dabei müssen wir uns zunächst Nachfolgendes bewusst machen:
Bereits im Vorbericht wurde ausgeführt, dass die Gefahr einer Fehlentscheidung bei den einzelnen Sportarten ganz unterschiedlich ist. Es liegt auf der Hand, dass diese bei Sportarten, die dem Kampfrichter eine Beurteilungskompetenz (etwa in Bezug auf Ästhetik, Schwierigkeit, Originalität, um einige zu nennen) einräumen, wesentlich höher ist, als bei denjenigen, bei denen das Ergebnis der richtigen Entscheidung einer wissenschaftlichen Messung (Weite, Höhe, Schnelligkeit etc.) zugänglich ist. Wir wissen, dass die turnerischen Disziplinen nicht zuletzt aufgrund ihrer Komplexität hier in erster Reihe stehen. Die Behauptung, dass sie zu den am schwersten zu bewertenden Sportarten gehören, ist weder Anmaßung noch Übertreibung. Turnen ist nicht nur in der Erlernung und Ausführung, vielmehr auch in der Bewertung extrem komplex und schwierig. Die Kehrseite der Medaille erleben wir bei der Präsentation unserer Sportarten. Manchmal ist es schwierig, das richtige Ergebnis auf den Zuschauerplätzen zu verstehen. Wer hat es nicht schon erlebt, dass – unabhängig von dem Gesichtspunkt der Sympathie für einen Turner – Kampfrichter auch für richtige Entscheidungen „Pfiffe und Buhrufe“ geerntet haben.
Ich möchte in dieser Ausgabe einen Fall schildern, der sich 2004 bei den Olympischen Sommerspielen in Athen zugetragen hat:

 

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